Ausgabe 01.03.2023 Tel. 031 910 30 10 Fax. 031 910 30 19 Seite 6 Verkaufs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen Angebot Vertrags- abschluss Lieferfrist Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Lieferantin nach Eingang einer Bestellung seine Annahme schriftlich bestätigt, bzw. nicht postwendend ablehnt. Die vereinbarte Lieferfrist wird nach bestem Vermögen eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Besteller keinesfalls den Vertrag aufheben, von demselben einseitig zurücktreten, eine bestellte Ware nicht annehmen oder Schadensersatz verlangen. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung, bzw. der Auftrag massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Die Lieferung der Maschine erfolgt nach Wahl des Lieferanten per Camion franko Hof oder als Frachtgut franko jede schweizerische Talbahnstation. Die Frachtdifferenz für eine andere Speditionsart oder Eilfracht fällt zu Lasten des Bestellers. Die Lieferantin behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze oder Materialpreise ändern. Achtung: alle Händler Preise sind ohne MWSt. Nutzen und Gefahr gehen - auch bei Franko Lieferungen - spätestens mit Abgang ab Lieferant auf den Besteller über. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht, aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Erhebt der Besteller nach Erhalt der Ware bei der Lieferantin nicht schriftlich Anzeige, so gilt die gelieferte Ware, vorbehaltlich Garantieverpflichtungen (Ziff. 11 ff), als angenommen und genehmigt (gem. OR Art. 201) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, oder verweigert er die Annahme der gekauften Ware, hat er eine Konventionalstrafe von mind. 20% des Gesamtkaufpreises zu entrichten. Zahlungen sind direkt an die OTT Landmaschinen AG, 3052 Zollikofen, zu leisten. Nach Verfall der Rechnung wird Verzugszins berechnet (Zinssatz gemäss den jeweils üblichen Bankbedingungen für Blankokredite). Die Lieferantin behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor (gem. Art. 715 ff ZGB). Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist er zur Rücknahme der Maschine, Rechnungsstellung des üblichen Mietpreises und zur Entschädigung infolge Abnützung und Minderwert ermächtigt. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferantin erforderlich sind, mitzuwirken (Eintrag ins Register der Eigentumsvorbehalte). Generell: OTT Landmaschinen AG gewährt nur Garantie auf Maschinen, von welchen die Ablieferungs- und Garantiekarte vollständig ausgefüllt und innert 10 Tagen an uns eingesandt wurde. 1. Die Lieferantin gewährt für neue Landmaschinen grundsätzlich 2 Jahre Gewährleistung (Mängelhaftung). Das erste Jahr gilt als Garantie. Die Garantie beginnt mit dem Tag der Lieferung und erstreckt sich unter Voraussetzung richtiger Handhabung und Pflege auf gute Leistung und Solidität. Alle Teile, die im Laufe dieser Garantiefrist infolge Material- oder Konstruktionsfehler defekt werden, repariert oder ersetzt die Lieferfirma gratis, sofern die betreffenden Teile oder Maschine zwecks Untersuchung, resp. Reparatur oder Ersatz dem Werk franko zugestellt werden. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihren Werkstätten entstehen. Können sie nicht dort repariert oder ersetzt werden, so trägt die Lieferantin nur den daraus entstehenden unumgänglichen Mehraufwand. Im Übrigen richten sich die Garantieleistungen nach den jeweiligen Bestimmungen des Lieferanten. Garantiearbeiten sind ausschliesslich in Absprache nach Weisung des Lieferanten ausführen zu lassen. 2. Für Occasionsmaschinen wird keine Garantie geleistet. 3. Für weitergehende Ansprüche, die im Zusammenhang mit Garantiefällen entstehen können (z.B. Betriebsstörungen, Zeitverlust, Arbeits- und Verdienstausfall usw.), kommt die Lieferantin nicht auf. 4. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Lieferantin Änderungen oder Reparaturen an der Maschine vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und die Lieferantin den Mangel beheben kann, und wenn andere als Original-Ersatzteile verwendet werden. 5. Ein laufender Garantieantrag darf unter keinen Umständen als Grund zur Zurückhaltung einer Zahlung dienen. Käufe auf Feldprobe werden nach den separaten Feldprobebedingungen abgewickelt. Umfang der Lieferung Lieferung Preis Übergang von Nutzen und Gefahr Warenüber- nahme Reklamation / Zahlung Eigentums- vorbehalt Garantie Feldprobe- bedingungen